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April 19, 2026

EEG 2027: Die wichtigsten geplanten Änderungen und was sie für Erneuerbare Energien und PPAs bedeuten

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Prof. Dr. Steffen Hundt
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Das EEG 2027 ist keine politische Option oder freiwillige Reform, sondern im Rahmen der beihilferechtlichen Genehmigung und EU-Climate-State-Aid-Leitlinien erforderlich. Aufgrund der befristeten beihilferechtlichen Genehmigung des bestehenden EEG muss Deutschland seine Fördermechanismen bis spätestens 2027 an die aktuellen EU-Vorgaben anpassen. Damit ist die Einführung eines reformierten EEG 2027 im Rahmen der aktuellen Reformdiskussion erforderlich und keine reine politische Gestaltungsfrage. Vordiesem Hintergrund steht die deutsche Energiewirtschaft vor einementscheidenden strukturellen Wandel.

Mit dem für 2027 erwarteten reformierten Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2027) zeichnet sich eine strukturelle Neuausrichtung der Fördermechanismen für Windenergie, Photovoltaik und weitere Technologien der erneuerbaren Stromerzeugung ab. Für Projektentwickler, Investoren, Energieversorger und Unternehmen im Bereich Power Purchase Agreements (PPAs) ergeben sich daraus neue Chancen, aber auch veränderte Rahmenbedingungen für Finanzierung und Vermarktung.

Marktorientierung statt fester Einspeisevergütung

Eine der zentralen Entwicklungen im EEG 2027 ist die stärkere Ausrichtung auf den Strommarkt. Die bisherige Systematik der festen oder stark planbaren Einspeisevergütung wird zunehmend durch marktnähere Fördermechanismen ersetzt. Im Fokus stehen dabei insbesondere differenzbasierte Vergütungssysteme, die sich am tatsächlichen Marktpreis für Strom orientieren.

Dieses Modell wird häufig als Weiterentwicklung in Richtung sogenannter Contracts for Difference (CfD) diskutiert. Ziel ist es, die Förderung erneuerbarer Energien effizienter zu gestalten und gleichzeitig stärker in den Strommarkt zu integrieren. Für Betreiber von Windparks und Photovoltaikanlagen bedeutet dies eine deutlich engere Kopplung an die Preisentwicklung an der Strombörse.

Anpassung der Ausschreibungslogik im EEG 2027

Auch die Struktur der EEG-Ausschreibungen wird im Zuge der Reform weiterentwickelt. Künftig sollen neben dem reinen Preisgebot verstärkt systemische Kriterien berücksichtigt werden. Dazu zählen unter anderem die Netz- und Systemdienlichkeit, die Integration in das Stromnetz sowie potenzielle Beiträge zur Versorgungssicherheit und Systemstabilität.

Diese Anpassung der Ausschreibungsdesigns führt zu einer stärkeren Differenzierung zwischen Projekten. Während bisher primär der günstigste Preis den Ausschlag gab, gewinnen künftig qualitative Kriterien an Bedeutung. Für Projektentwickler im Bereich Windenergie und Photovoltaik in Deutschland bedeutet dies eine strategische Neuausrichtung der Gebots- und Projektstruktur.

Keine direkte gesetzliche Senkung der Höchstgebotswerte

Entgegen häufiger Diskussionen sieht der aktuelle Entwurf des EEG 2027 keine direkte gesetzliche Absenkung der Höchstgebotswerte in den Ausschreibungen vor. Die Höchstwerte bleiben weiterhin ein administratives Instrument der Bundesnetzagentur und werden im Wesentlichen auf Basis vergangener Zuschlagswerte und Marktentwicklungen bestimmt.

Damit erfolgt keine politische Festlegung eines neuen Preisdeckels, sondern eine indirekte Anpassung über Marktmechanismen. Sinkende Projektkosten oder intensiver Wettbewerb im Bereich der erneuerbaren Energien können jedoch dazu führen, dass sich auch die erzielbaren Gebotswertelangfristig reduzieren.

Veränderungen bei Flexibilitäts- und Opt-out-Regelungen

Ein weiterer wichtiger Aspekt der EEG-Reform betrifft die Flexibilisierung von Förder- und Teilnahmeoptionen. Im Rahmen der geplanten Neuausrichtung wird diskutiert, bestehende Opt-out-Möglichkeiten zu reduzieren oder zu vereinheitlichen. Ziel ist es, eine klarere und einheitlichere Marktstruktur für neue Anlagen im Bereich der erneuerbaren Energien zu schaffen.

Für Betreiber bedeutet dies eine stärkere Standardisierung der Teilnahmebedingungen in zukünftigen EEG-Ausschreibungen.

Starker Bestandsschutz für bestehende EEG-Anlagen

Wesentlich für Investoren und Betreiber bestehender Windenergie- und Photovoltaikanlagen ist der ausgeprägte Bestandsschutz. Anlagen, die bereits einen EEG-Zuschlag erhalten haben oder vor dem Inkrafttreten der neuen Regelungen in Betrieb gegangen sind, bleiben grundsätzlich im bestehenden Fördersystem.

Das bedeutet, dass einmal gewährte Förderkonditionen weiterhin gelten und nicht rückwirkend durch das EEG 2027 geändert werden. Diese Planungssicherheit bleibt ein zentraler Pfeiler der Energiewende in Deutschland und ist insbesondere für die Finanzierung von Projekten im Bereich erneuerbare Energien von hoher Bedeutung.

Bedeutung für PPAs und Direktvermarktung

Für den Markt für Power Purchase Agreements (PPAs) und die Direktvermarktung ergeben sich durch das EEG 2027 neue Impulse. Die stärkere Marktintegration und die mögliche Annäherung an CfD-ähnliche Strukturen erhöhen die Bedeutung langfristiger Stromabnahmeverträge.

Unternehmen, die erneuerbaren Strom über PPAs beschaffen, müssen sich auf volatilere Marktpreise einstellen, profitieren jedoch gleichzeitig von einem wachsenden Angebot an direkt vermarkteten Grünstrommengen aus Wind- und Solarprojekten.

Fazit: EEG 2027 als Schritt in Richtung marktorientierte Energiewirtschaft

Das EEG 2027 markiert keinen radikalen Bruch, sondern vielmehr eine Weiterentwicklung hin zu einer stärker marktorientierten Förderung erneuerbarer Energien. Während die Grundprinzipien der Energiewendebestehen bleiben, verschiebt sich der Fokus deutlich in Richtung Marktintegration, Systemeffizienz und wettbewerbliche Ausschreibungen.

Für Projektentwickler, Investoren und Unternehmen im Bereich erneuerbare Energien und PPAs bedeutet dies eine erhöhte Komplexität, aber auch neue strategische Chancen. Insbesondere die Kombination aus Marktpreisdynamik, Ausschreibungswettbewerb und Direktvermarktung wird künftig eine noch zentralere Rolle spielen.

Case Study I: EEG bis 31.12.2026 - Onshore Windpark

In der alten EEG-Welt (bis 31.12.2026) wird für Onshore-Wind ein anzulegender Wert von 70 EUR/MWh unterstellt, der unter Berücksichtigung eines Korrekturfaktors von 1,4 auf 98 EUR/MWh ansteigt. Die Vermarktung erfolgt über die Direktvermarktung im EEG-System, wobei der Referenzmarktwert nicht als einfacher Durchschnittspreis zu verstehen ist, sondern als technologiespezifischer, produktionsgewichteter Monatsmarktwert auf Basis der Spotmarktpreise. Für die Betrachtung werden zwei Szenarien angenommen: ein Hochpreisszenario mit einem Referenzmarktwert von 170 EUR/MWh sowie ein Niedrigpreisszenario mit einem Referenzmarktwert von 50 EUR/MWh. Zusätzlich wird in beiden Fällen ein virtuelles PPA (VPPA) mit einem Industrieunternehmen unterstellt, das einen Strike-Preis von 150 EUR/MWh und eine Laufzeit von einem Jahr aufweist.

Im Hochpreisszenario (Referenzmarktwert 170 EUR/MWh) liegt der Referenzmarktwert über dem anzulegenden Wert von 98 EUR/MWh, sodass keine Marktprämie anfällt. Der Betreiber erzielt somit ausschließlich den Marktwert aus der Direktvermarktung in Höhe von 170 EUR/MWh. Zusätzlich ergibt sich aus dem VPPA eine Kompensationszahlung an den Offtaker in Höhe von 20 EUR/MWh (170EUR/MWh Marktpreis minus 150 EUR/MWh Strike). Daraus resultiert ein Gesamterlös von 150 EUR/MWh.

Im Niedrigpreisszenario (Referenzmarktwert 50 EUR/MWh) liegt der Referenzmarktwert unter dem anzulegenden Wert, sodass eine positive Marktprämie in Höhe von 48 EUR/MWh (98 EUR/MWh minus 50 EUR/MWh) entsteht. Der Betreiber erhält somit 50 EUR/MWh aus der Direktvermarktung zuzüglich 48EUR/MWh Marktprämie, was einem EEG-Erlös von 98 EUR/MWh entspricht. Zusätzlich ergibt sich aus dem VPPA ein Ausgleich von 100 EUR/MWh (150 EUR/MWh Strike minus 50 EUR/MWh Marktwert). Insgesamt ergibt sich damit ein Gesamterlös von 198 EUR/MWh.

Case Study II: EEG ab 01.01.2027 - Onshore Windpark

Nach den aktuell diskutierten Eckpunkten der EEG-Reform 2027 wird das Förderregime für Neuanlagen im Bereich der erneuerbaren Energien in Richtung eines zweiseitigen Contract-for-Difference-(CfD)-ähnlichen Systems weiterentwickelt. Der anzulegende Wert fungiert dabei weiterhin als zentrale Referenzgröße und entspricht wirtschaftlich dem garantierten Zielerlös pro erzeugter Megawattstunde. Im Unterschied zur bisherigen Marktprämienlogik erfolgt jedoch eine vollständige symmetrische Verrechnung zwischen Marktpreis und Förderwert: Liegt der Jahresmarktwert unter dem anzulegenden Wert, erhält der Betreiber eine Ausgleichszahlung; übersteigt der Jahresmarktwert hingegen den anzulegenden Wert (zzgl. eines noch zu definierenden Korridors), ist ein Refinanzierungsbeitrag an den Netzbetreiber zurückzuführen.

Damit ist momentan vorgesehen, dass der Fördermechanismus explizit als zweiseitiger (CfD-ähnliche Struktur) Differenzvertrag ausgestaltet wird. Gleichzeitig wird die Systematik der Standortdifferenzierung nach aktuellem Diskussionsstand voraussichtlich nicht vollständig abgeschafft, sondern in die Festlegung des anzulegenden Werts integriert bzw. im Ausschreibungsdesign stärker endogenisiert. Ein separater, isolierter Korrekturfaktor in der bisherigen Form (Multiplikatorlogik) könnte dabei entfallen oder in eine feinere standortabhängige Gebotsbewertung überführt werden, um die Wirtschaftlichkeit unterschiedlicher Windstandorte weiterhin abzubilden, jedoch stärker systemisch in die Preisbildung zu integrieren.

Für die Darstellung wird ein anzulegender Wert von 98 EUR/MWh unterstellt sowie zwei Marktszenarien betrachtet: ein Hochpreisszenario mit einem Jahresmarktwert von 120 EUR/MWh und ein Niedrigpreisszenario mit einem Jahresmarktwert von 50 EUR/MWh.

Im Hochpreisszenario (120 EUR/MWh) übersteigt der Jahresmarktwert den anzulegenden Wert, sodass der Differenzbetrag von 22 EUR/MWh vom Betreiber an das EEG-System zurückzuführen ist (ggf. wird dieser Wert durch die Einführung des Korridors reduziert). Der Nettoerlös wird damit auf den fixierten Zielwert von 98 EUR/MWh nivelliert. Ein zusätzliches virtuelles Power Purchase Agreement (VPPA) ist im Rahmen des EEG-CfD-Systems nicht mehr als „On-Top-Struktur“ kombinierbar, da die Förderlogik bereits eine vollständige Preisglättung auf Projektebene sicherstellt. Entweder erfolgt eine Teilnahme am CfD-System oder eine vollständige marktliche Vermarktung außerhalb des EEG-Regimes.

Im Niedrigpreisszenario (50 EUR/MWh) greift der Ausgleichsmechanismus in die entgegengesetzte Richtung: Der Betreiber erhält eine Förderzahlung in Höhe von 48 EUR/MWh, sodass der Gesamterlös wiederum auf 98 EUR/MWh angehoben wird. Auch hier ist eine zusätzliche VPPA-Struktur innerhalb des EEG-Systems nicht vorgesehen. Außerhalb des EEG-CfD-Regimes könnte ein VPPA bei gleichem Marktpreis zwar einen finanziellen Ausgleich von 100 EUR/MWh (150 EUR/MWh Strike minus 50 EUR/MWh Marktpreis) erzeugen, würde jedoch eine vollständige Entscheidung für ein marktliches Vermarktungsmodell voraussetzen. Damit führt das EEG 2027 in der hier modellierten Form zu einer klaren Systemtrennung zwischen staatlich abgesichertem CfD-Erlös und vollständig marktbasierten PPA-/VPPA-Strukturen ohne kombinierbare „Stacking“-Effekte.

Im Fall eines vollständigen Ausstiegs aus dem EEG-CfD-System und einer rein marktlichen Vermarktung der Stromerzeugung kann der Betreiber die Erlöse ausschließlich über den Spotmarkt in Kombination mit einem virtuellen Power Purchase Agreement (VPPA) realisieren. Dabei wird unterstellt, dass der Spotmarktpreis dem jeweiligen Referenzmarktwert entspricht und das VPPA als finanzieller Differenzvertrag mit einem Strike-Preis von 150 EUR/MWh ausgestaltet ist. Im Hochpreisszenario mit einem Marktpreis von 170 EUR/MWh erzielt der Betreiber zunächst einen physischen Markterlös in Höhe von 170EUR/MWh. Zusätzlich entsteht aus dem VPPA eine Kompensationszahlung in Höhe von 20 EUR/MWh (Differenz zwischen Strike und Marktpreis), die an den Offtaker zu entrichten ist, sodass sich ein Gesamterlös von 150 EUR/MWh ergibt. Im Niedrigpreisszenario mit einem Marktpreis von 50 EUR/MWh verbleibt der Markterlös entsprechend bei 50 EUR/MWh, während der VPPA einen deutlich höheren Ausgleich von 100 EUR/MWh generiert. Dadurch ergibt sich auch in diesem Fall ein Gesamterlös von 150 EUR/MWh. Insgesamt führt das VPPA in beiden Marktszenarien zu einer vollständigen Preisglättung auf den vereinbarten Strike-Preis, wodurch der Betreiber unabhängig vom Marktpreisniveau einen stabilen, vertraglich fixierten Erlösstrom in Höhe von 150 EUR/MWh realisiert.